Das Programm
Gesetzliche Grundlage
Im April 2021 traten wesentliche Teile des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG), sowie im August 2023 das Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) als Bestandteil des RegMoG in Kraft.
Das RegMoG sieht vor, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als zusätzliches übergreifendes Ordnungsmerkmal in 50 Register des Bundes und der Länder einzuführen und verfolgt damit drei Ziele:
- eine eindeutige Zuordnung von Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren
- die Verbesserung der Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten
- die Verringerung der erneuten Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person.
Hieraus ergeben sich für die registerführenden, öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder drei zentrale Aufgaben:
- die Speicherung der Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu den Personendaten in 50 Registern bis spätestens 2028
- die in diesen Registern gespeicherten Daten, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten (automatisierte Abgleiche)
- natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).
Die Bedeutung der Identifikationsnummer für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung wird im Menüpunkt Once-Only-Prinzip verdeutlicht. Dort wird erklärt, wie dieses Prinzip durch die Registermodernisierung für Deutschland und Europa verwirklicht werden soll.
In den nächsten Abschnitten finden Sie weitere wichtige Informationen zur Registermodernisierung.
Gesetzliche Grundlage
Im April 2021 traten wesentliche Teile des Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG), sowie im August 2023 das Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) als Bestandteil des RegMoG in Kraft.
Das RegMoG sieht vor, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als zusätzliches übergreifendes Ordnungsmerkmal in 50 Register des Bundes und der Länder einzuführen und verfolgt damit drei Ziele:
- eine eindeutige Zuordnung von Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren
- die Verbesserung der Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten
- die Verringerung der erneuten Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person.
Hieraus ergeben sich für die registerführenden, öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder drei zentrale Aufgaben:
- die Speicherung der Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu den Personendaten in 50 Registern bis spätestens 2028
- die in diesen Registern gespeicherten Daten, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten (automatisierte Abgleiche)
- natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).
Die Bedeutung der Identifikationsnummer für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung wird im Menüpunkt Once-Only-Prinzip verdeutlicht. Dort wird erklärt, wie dieses Prinzip durch die Registermodernisierung für Deutschland und Europa verwirklicht werden soll.
In den nächsten Abschnitten finden Sie weitere wichtige Informationen zur Registermodernisierung.
Identitätsabruf-Verfahren (IDA)
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) nimmt gemäß IDNrG die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr. Die zentrale Aufgabe des BVA ist im Zuge dessen die Entwicklung und Durchführung des Identitätsdatenabruf-Verfahrens (IDA-Verfahren). Hierbei übermittelt das BVA die Identifikationsnummer und weitere Basisdaten aus dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an registerführende und andere berechtigte öffentliche Stellen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) nimmt gemäß IDNrG die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr. Die zentrale Aufgabe des BVA ist im Zuge dessen die Entwicklung und Durchführung des Identitätsdatenabruf-Verfahrens (IDA-Verfahren). Hierbei übermittelt das BVA die Identifikationsnummer und weitere Basisdaten aus dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an registerführende und andere berechtigte öffentliche Stellen.


Das IDNrG definiert für die registerführenden Stellen zwei Abrufmöglichkeiten, welche sowohl in Form eines Einzel- als auch Massenabrufs (insb. initialer Rollout) durchgeführt werden können:
- Abruf mit mindestens dem Familiennamen, dem Wohnort, der Postleitzahl sowie dem Geburtsdatum (initialer Rollout/ Erhalt IDNr)
- Abruf mit mindestens der Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum (Aktualisierung Basisdaten)
Zur Vorbereitung für die Landes- und Kommunalebene auf das IDA-Verfahren finden Sie weitere Informationen im Menüpunkt Umsetzung in Brandenburg.
Im Rahmen des Verfahrens übermittelt das BVA nach der Überprüfung der Voraussetzungen den Datenabruf an das BZSt und protokolliert diesen zu datenschutzrechtlichen Zwecken im Datenschutzcockpit (Ausnahme initialer Abruf).
Das IDNrG definiert für die registerführenden Stellen zwei Abrufmöglichkeiten, welche sowohl in Form eines Einzel- als auch Massenabrufs (insb. initialer Rollout) durchgeführt werden können:
- Abruf mit mindestens dem Familiennamen, dem Wohnort, der Postleitzahl sowie dem Geburtsdatum (initialer Rollout/ Erhalt IDNr)
- Abruf mit mindestens der Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum (Aktualisierung Basisdaten)
Zur Vorbereitung für die Landes- und Kommunalebene auf das IDA-Verfahren finden Sie weitere Informationen im Menüpunkt Umsetzung in Brandenburg.
Im Rahmen des Verfahrens übermittelt das BVA nach der Überprüfung der Voraussetzungen den Datenabruf an das BZSt und protokolliert diesen zu datenschutzrechtlichen Zwecken im Datenschutzcockpit (Ausnahme initialer Abruf).
Datenschutzcockpit (DSC)
Um das in Deutschland geltende hohe Datenschutz-Niveau zu berücksichtigen, wird das sogenannte Datenschutzcockpit (DSC) entwickelt und bereitgestellt. Die IT-Komponente ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer zwischen welchen öffentlichen Stellen innerhalb der letzten zwei Jahre übermittelt worden sind.
Die Federführung für die Entwicklung des DSC liegt bei der Freien Hansestadt Bremen (FHB) in enger Zusammenarbeit mit dem BVA aufgrund der Verknüpfungen zum IDA-Verfahren.
Um das in Deutschland geltende hohe Datenschutz-Niveau zu berücksichtigen, wird das sogenannte Datenschutzcockpit (DSC) entwickelt und bereitgestellt. Die IT-Komponente ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer zwischen welchen öffentlichen Stellen innerhalb der letzten zwei Jahre übermittelt worden sind.
Die Federführung für die Entwicklung des DSC liegt bei der Freien Hansestadt Bremen (FHB) in enger Zusammenarbeit mit dem BVA aufgrund der Verknüpfungen zum IDA-Verfahren.
National-Once-Only-Technical-System (NOOTS)
Neben einer zweifelsfreien Zuordnung von Nachweisen und Daten bedarf es zur Optimierung bestehender Verwaltungsprozesse einer technischen Infrastruktur zur Nachweis- und Datenübermittlung, dem sogenannten National-Once-Only-Technical-System (NOOTS).
Beim NOOTS handelt es sich um ein Gesamtsystem aus verschiedenen technischen Komponenten, Schnittstellen, Standards und Regelungen, welche im Zusammenspiel die Nachweisübermittlungen zwischen berechtigen öffentlichen Stellen der Verwaltung ermöglicht. Die Teilnahme von nachweisanfordernden (Data-Consumer) und nachweisliefernden Stellen (Data-Provider) am NOOTS wird durch die Vorgabe von entsprechenden Anschlussbedingungen gewährleistet.
Über eine Schnittstelle wird zudem der Anschluss an das Pendant des NOOTS auf europäischer Ebene - dem EU-OOTS – sichergestellt, so dass auch zwischen Mitgliedstaaten der EU für ausgewählte Verwaltungsleistungen die Daten abgerufen und ausgetauscht werden können, so dass die Verpflichtungen der Single Digital Gateway-Verordnung (SDG-VO) erfüllt werden.
Neben einer zweifelsfreien Zuordnung von Nachweisen und Daten bedarf es zur Optimierung bestehender Verwaltungsprozesse einer technischen Infrastruktur zur Nachweis- und Datenübermittlung, dem sogenannten National-Once-Only-Technical-System (NOOTS).
Beim NOOTS handelt es sich um ein Gesamtsystem aus verschiedenen technischen Komponenten, Schnittstellen, Standards und Regelungen, welche im Zusammenspiel die Nachweisübermittlungen zwischen berechtigen öffentlichen Stellen der Verwaltung ermöglicht. Die Teilnahme von nachweisanfordernden (Data-Consumer) und nachweisliefernden Stellen (Data-Provider) am NOOTS wird durch die Vorgabe von entsprechenden Anschlussbedingungen gewährleistet.
Über eine Schnittstelle wird zudem der Anschluss an das Pendant des NOOTS auf europäischer Ebene - dem EU-OOTS – sichergestellt, so dass auch zwischen Mitgliedstaaten der EU für ausgewählte Verwaltungsleistungen die Daten abgerufen und ausgetauscht werden können, so dass die Verpflichtungen der Single Digital Gateway-Verordnung (SDG-VO) erfüllt werden.


Aufgrund dessen, dass das NOOTS auf der bereits für den Nachweisaustausch innerhalb der Bundesverwaltung entwickelten Infrastruktur aufbaut, obliegt die Federführung für die Entwicklung und den Aufbau des NOOTS dem Bund. Die Entwicklung erfolgt dabei in mehreren Umsetzungsphasen. Im Zielbild der dritten und letzten Stufe sind alle Komponenten fertiggestellt und das Gesamtsystem NOOTS vollumfänglich in Betrieb genommen.
Die für die Errichtung, den Betrieb sowie die Nutzung des NOOTS erforderlichen rechtlichen Regelungen werden von Bund und Ländern gemäß des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz im Juni 2024 in Form eines eigenständigen Staatsvertrages getroffen. Der Vertragstext wurde im Dezember 2024 durch den Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen. Die Unterzeichnung des Staatsvertrages durch den Bund und die Länder ist für das erste Quartal 2025 anvisiert.
Aufgrund dessen, dass das NOOTS auf der bereits für den Nachweisaustausch innerhalb der Bundesverwaltung entwickelten Infrastruktur aufbaut, obliegt die Federführung für die Entwicklung und den Aufbau des NOOTS dem Bund. Die Entwicklung erfolgt dabei in mehreren Umsetzungsphasen. Im Zielbild der dritten und letzten Stufe sind alle Komponenten fertiggestellt und das Gesamtsystem NOOTS vollumfänglich in Betrieb genommen.
Die für die Errichtung, den Betrieb sowie die Nutzung des NOOTS erforderlichen rechtlichen Regelungen werden von Bund und Ländern gemäß des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz im Juni 2024 in Form eines eigenständigen Staatsvertrages getroffen. Der Vertragstext wurde im Dezember 2024 durch den Bundeskanzler und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen. Die Unterzeichnung des Staatsvertrages durch den Bund und die Länder ist für das erste Quartal 2025 anvisiert.
Gesamtsteuerung Registermodernisierung
Bei dem Vorhaben der Registermodernisierung handelt es sich um ein komplexes, ebenenübergreifendes Vorhaben, dessen gezielte Steuerung und weiteres Vorantreiben nur gemeinsam von Bund und Ländern bewältigt werden kann. Vor diesem Hintergrund beschloss der IT-Planungsrat die Einrichtung einer „Gesamtsteuerung Registermodernisierung“ (Beschluss 2021/25).
Die Gesamtsteuerung besteht aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als Vertreter des Bundes, sowie den Ländern Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Im Ergebnis der federführenden Verantwortung für einzelne Programmbereiche der Gesamtsteuerung Registermodernisierung treiben sie die Realisierung des Zielbildes auf technischer, rechtlicher sowie organisatorisch-kommunikativer Ebene voran.
Bei dem Vorhaben der Registermodernisierung handelt es sich um ein komplexes, ebenenübergreifendes Vorhaben, dessen gezielte Steuerung und weiteres Vorantreiben nur gemeinsam von Bund und Ländern bewältigt werden kann. Vor diesem Hintergrund beschloss der IT-Planungsrat die Einrichtung einer „Gesamtsteuerung Registermodernisierung“ (Beschluss 2021/25).
Die Gesamtsteuerung besteht aus dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als Vertreter des Bundes, sowie den Ländern Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. Im Ergebnis der federführenden Verantwortung für einzelne Programmbereiche der Gesamtsteuerung Registermodernisierung treiben sie die Realisierung des Zielbildes auf technischer, rechtlicher sowie organisatorisch-kommunikativer Ebene voran.

